Vereinssatzung des 1. FC 08 Haßloch e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der am 15. April 1965 wiedergegründete Verein führt den Namen 1. FC 08 Haßloch e.V.
Er hat seinen Sitz in 67454 Haßloch, Adam-Stegerwald-Straße 1.
Die Vereinsfarben sind Schwarz/Weiß.
Der Verein ist unter der Nr. VR 40622 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres.
Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Fußballverband, im Sportbund Pfalz, und im American Football Verband Deutschland, deren Satzungen und Ordnungen er für sich und seine Mitglieder aner-kennt.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die plan-mäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen im Interesse des Fußballsports, des American Foot-ball und des Cheerleading.
Über die Aufnahme anderer Sportarten entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit und fördert den Leistungs-sport auf allen Ebenen.
Der Vereinszweck wird unter anderem erreicht durch:
1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,
2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms,
4. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
6. die Beteiligung an Turnieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
Folgende Ausnahmen sind möglich:
a) Übungsleitervergütung gem. EStG. Die Übungsleiter müssen über eine vom Südwestdeutschen Fußballverband e.V. bzw. vom American Football Verband Deutschland e.V. anerkannte
Trainerlizenz verfügen.
b) Trainer können vergütet werden.
c) Ehrenamtspauschale gem. EStG.
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Internal
d) Ersatz notwendiger und nachgewiesener Reisekosten und Auslagen. Die maximale Höhe der Reisekosten ist auf die steuerlich zulässigen Werte gemäß dem EStG begrenzt.
Einzelheiten hierzu regelt die Finanzordnung (§ 12)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Aufnahme
a) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag hin. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist
außerdem die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die schriftlich
zu begründen ist, besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, die
dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Der abgelehnte Bewerber ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
c) Ein Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält ein
Exemplar derselben ausgehändigt.
d) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Rechte
a) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
b) Die aktiven Mitglieder haben Anspruch auf fachgerechte Betreuung und Förderung.
c) Die Mitglieder haben Anspruch auf Versicherungsschutz, sofern sie aktiv sind. Dies betrifft
Trainings- und Spielbetrieb.
d) Die Mitglieder haben Stimm- und Rederecht in der Mitgliederversammlung,
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der/des
gesetzlichen Vertreter(s).
e) Mitglieder können mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Amt übernehmen,
ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der/des
gesetzlichen Vertreter(s).
Jugendliche können die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes nicht ausüben.
f) Die Rechte von Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruhen. Die betroffenen Mitglieder werden entsprechend informiert.

3. Pflichten
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung des Vereins einzuhalten.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen ent-
sprechend § 4 Abs. 4 zu entrichten.
c) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Baulichkeiten und Sportanlagen in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten.
d) Jedes Mitglied hat das Recht, bei disziplinarischen Maßnahmen des Vorstandes bei der unter
§ 10 genannte Berufungsinstanz (Ehrenrat) Widerspruch innerhalb eines Monats einzulegen.
Die Entscheidung der Berufungsinstanz (Ehrenrat) ist endgültig.
e) Anordnungen des Vorstandes sind zu befolgen.

4. Mitgliedsbeitrag und Sonderumlagen
a) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Bankeinzug entrichtet. Sie werden halbjährlich
(01.01./01.07.) fällig.
c) Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag.
d) Familien (ab 2 Personen), Kinder und Jugendliche sowie Studenten und Rentner zahlen einen
ermäßigten Beitrag.
e) Ehrenvorsitzende und Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sind beitragsfrei. Mitglieder, die aufgrund ihrer 40-jährigen Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, zahlen die Hälfte des Beitrages.
f) Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Beitragsbefreiung oder Beitragsminderung beschließen. In sozialen Härtefällen entscheidet auf Antrag der Vorstand über die Beitragsbe-
freiung oder Beitragsminderung.
g) Sonderumlagen können in der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der stimm- berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Höhe der Sonderumlagen darf im Einzelfall 100,- EUR je Mitglied und Kalenderjahr nicht überschreiten.

5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vor- stand erklärt werden muss.
b) durch den Tod des Mitgliedes
c) bei Beitragsrückständen, nach erfolgloser Aufforderung.
d) durch Ausschluss durch den Vorstand bei Verstoß gegen die Interessen oder Schädigung des
Ansehens des Vereins. Der Betroffene kann bei der Berufungsinstanz (Ehrenrat §10) Einspruch einlegen.
e) Das Ausscheiden zieht den Verlust aller Rechte und Ansprüche an den Verein nach sich.

6. Disziplinarstrafen
Wegen Verstoßes gegen diese Satzung kann der Vorstand folgende Strafen aussprechen:
– Verweis
– Geldstrafe bis zu 200,- EUR
– bei aktiven Sportlern eine vereinsinterne Sperre bis zu 10 Wochen
– ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens oder der Benutzung der Bau-lichkeiten und der Sportanlage des Vereins
– ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
Die Strafen haben schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
Widerspruch gegen diese Maßnahmen kann innerhalb von 1 Monat bei der Berufungsinstanz (Ehrenrat § 10) erhoben werden.

Die Entscheidung der Berufungsinstanz (Ehrenrat § 10) ist endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung (§ 6)
Vorstand (§ 7)
Ausschüsse (§ 8)
Ältestenrat (§ 9)
Berufungsinstanz (Ehrenrat) (§ 10)

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über alle
Angelegenheiten von grundlegender oder erheblicher Bedeutung.

2. Angelegenheiten von grundlegender oder erheblicher Bedeutung sind insbesondere:
a) Änderung der Satzung
b) Höhe der Beiträge und gegebenenfalls der Sonderumlage
c) Veräußerung von Vereinsvermögen. Außerdem Erwerb von Anlagevermögen, soweit dessen Wert den Betrag von 10.000 Euro übersteigt. In einem Geschäftsjahr darf bei
mehreren Entscheidungen dieser Art der jährliche Gesamtbetrag den Wert von 50.000
Euro nicht übersteigen.
d) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder Belastungen und grundstücksgleichen Rechten
e) Aufnahme von Darlehen über 10.000 Euro
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter der Vereinsausschüsse
h) Entlastung des Vorstandes
i) Abberufung eines Vorstands- oder Vereinsausschussmitgliedes
j) Wahl von 2 Revisoren, die weder dem Vorstand noch den Vereinsausschüssen an-
gehören dürfen
k) Verabschiedung des Haushaltsvoranschlags für das neue Geschäftsjahr
l) Bestätigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
m) Besprechung der Veranstaltungen des neuen Geschäftsjahres.
Die Mitglieder wählen die Organe und Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben auch
nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis zu einer
eventuellen Wahl vorher schriftlich erklärt haben.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann per Handzeichen gewählt werden. Ansonsten sind die Wahlen schriftlich durchzuführen.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet jeweils nach
Schluss des Geschäftsjahres, spätestens am 30. September, statt.
Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentli-chung in einem für die Gemeinde Haßloch amtlichen Organ unter Angabe der Tagesordnung
oder durch Mitgliederbrief bekanntzugeben.

4. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die
Einladung nach § 6 Abs. 3 ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Satzungsänderungen benötigen die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur mit
3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen.

6. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-
berufen. Stellt mindestens 1/4 aller Mitglieder schriftlich oder durch einen Beschluss des Ältes- tenrates einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 4 Wochen stattgeben.

7. Der Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher
durch Veröffentlichung in einem für die Gemeinde Haßloch amtlichen Organ unter Angabe der Tagesordnung oder durch Mitgliederbrief bekannt zu geben.

8. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
geleitet. Bei Abwesenheit wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

9. In der Mitgliederversammlung haben der Vorstand und die Vertreter der Ausschüsse sowie
des Ältestenrates ihren Rechenschaftsbericht zu erstatten.

10. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift hat innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung ergebnisorientiert zu erfolgen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern in geeigneter Weise, z.B. durch Aushang im Vereinsheim, bekannt zu geben. Eine Änderung der Niederschrift kann verlangt werden, wenn sie die gefassten Beschlüsse fehlerhaft wiedergibt oder das Recht auf Persönlichkeitsschutz verletzt. Ein sol-ches Verlangen ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich an den Versammlungsleiter zu richten. Kommt keine Einigung zustande, so beschließt die nächste Mitgliederversammlung.

11. Anträge an die Mitgliederversammlung können mit Mehrheitsbeschluss angenommen werden.


12. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Ausschüsse
d) Bericht des Ältestenrates
e) Bericht der Revisoren
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)
h) Wahl des Vorstandes (bei Neuwahlen)
i) Wahl der Ausschüsse (bei Neuwahlen)
j) Wahl der Revisoren (immer 1 Jahr später wie Vorstandswahlen)

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.


1. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) 3. Vorsitzender


2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) Schatzmeister
b) Protokollführer/Schriftführer
c) Vertreter Fußball-Aktivität (Spielleiter)
d) Vertreter Fußball-Jugend (Jugendleiter)
e) Vertreter American Football/Cheerleader
f) Vorsitzender Wirtschaftsausschuss
g) Vorsitzender Bauausschuss
h) Vorsitzender Ältestenrat
i) Beisitzer


Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt.
Ämterkumulierung ist möglich, ausgenommen sind die unter 1. sowie 2.a) aufgeführten Ämter.
Jedes Vorstandmitglied verwaltet sein Amt in eigener Verantwortung und ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt, nachgewiesene Auslagen werden im Rahmen der Finanz-ordnung erstattet (siehe Hinweis auf Ehrenamtspauschale § 12 Ziffer 7).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind immer nur 2 Mitglieder gemeinsam berechtigt. Nach innen werden die beiden stell-vertretenden Vorsitzenden ihm Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches tätig.
Die Haftung sämtlicher Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, um wichtige Fragen zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Der Vorstand leitet den Verein, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Aufgaben. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und ehrt verdiente Mitglieder.
Scheidet während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Das vom Vorstand neu ernannte Mitglied hat volles Stimmrecht.
Alle Vorstandsmitglieder können bei mangelhafter Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung beurlaubt werden. Bei Beurlaubung oder Rücktritt eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, hat innerhalb eines Monats eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Der geschäftsführende Vorstand muss bei Rechtsgeschäften mit mehr als 250,- EUR zustimmen.
Alle Verpflichtungen oder Verträge und Rechtsgeschäfte werden nur vom Vorstand beschlossen.

§ 8 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Erledigung größerer Aufgaben Ausschüsse einsetzen. In einem Ausschuss soll mindestens ein Mitglied des Vorstands mit anderen Klubmitgliedern zusammenarbeiten, die nach zweckdienlichen Gesichtspunkten benannt werden. Der Ausschuss hat auf Anfrage demjenigen Organ einen Bericht zu liefern, das ihn eingesetzt hat. Der Vorstand kann sich über den Stand der Arbeit zu jeder Zeit informieren. Die Sitzungstermine sowie der Beratungsgegenstand der Sitzungen sind dem Vorstand mitzuteilen. An den Sitzungen kann der Vorstand teilnehmen.


1. Zur Durchführung des Geschäfts- und Sportjahres sind folgende Ausschüsse zu bilden:
a) Spielausschuss
b) Jugendausschuss
c) Wirtschaftsausschuss
d) Bauausschuss


2. Der jeweilige Vorsitzende und Stellvertreter eines Ausschusses ist von der Mitgliederver-
sammlung zu wählen.


3. Die beiden Ausschussvorsitzenden sind berechtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben weitere Mitglieder in ihren Ausschuss zu berufen.


4. Die Ausschüsse arbeiten in ihrem Fachgebiet selbständig, unterstehen jedoch den Weisungs-
befugnissen des Vorstandes.


5. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben weitere Ausschüsse bestimmen.

§ 9 Ältestenrat

Mitglieder des Ältestenrates können alle Mitglieder werden, die mindestens 30 Jahre dem Verein ange-hören und das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Verdienstvolle Mitglieder, die das 55. Lebensjahr erreicht und noch keine 30jährige Vereinszugehörigkeit haben, können durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Ältestenrates aufgenommen werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende werden vom Ältestenrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand und die einzelnen Ausschüsse zu beraten und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.

Die Amtsdauer des Ältestenrates beträgt 2 Jahre.

§ 10 Berufungsinstanz (Ehrenrat)

Die Berufungsinstanz (Ehrenrat) besteht aus 3 Mitgliedern.
Der jeweilige Vorsitzende des Ältestenrats hat in der Berufungsinstanz (Ehrenrat) kraft Amtes den Vor-sitz. In Ermangelung eines solchen hat der Ältestenrat ein Mitglied zu benennen.
Die noch dazu gehörenden und unter Satz 1 genannten Mitglieder werden vom Ältestenrat ebenfalls gewählt.
Die Amtsdauer der Berufungsinstanz beträgt 2 Jahre.

§ 11 Ehrenordnung

Der Verein bedankt sich in geeigneter Weise bei seinen treuen sowie verdienten Mitgliedern.
Der Verein hat immer nur einen Ehrenvorsitzenden. Ehrenvorsitzender kann nur ein um den Verein ver-dient gewordener früherer 1. Vorsitzender werden. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.
Ein Mitglied das dem Verein mindestens 25 Jahre angehört, wird mit der Silbernen Ehrennadel und einer Urkunde geehrt.
Ehrenmitglieder können alle um den Verein verdient gewordenen Mitglieder werden oder solche, die mindestens 40 Jahre Mitglied sind. Die Ernennung erfolgt mit einer Ehrenurkunde und der Goldenen Ehrennadel.

§ 12 Finanzordnung

1. Haushaltsplan
Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Haushaltsabschluss des vergangenen Jahres gegenüber zu stellen. Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern. Die Haushaltsan-sätze, alle Kalkulationen und notwendigen Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden.
Größere oder außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.
Der Haushaltsplan wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand, der Mitgliederversammlung zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt.
2. Haushaltsabschluss
Nach dem Ende eines jeden Rechnungsjahres (30.06.) sind die Bücher abzuschließen. Ein entspre-chender Haushaltsabschluss ist zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den An-sätzen im Haushaltsplan gegenüber zu stellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.

Der Haushaltsabschluss wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vor-stand nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmi-gung vorgelegt.
3. Rechnungsführung
Für die Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands der Schatzmeister verantwortlich. Die Führung von Kassen und Konten des Vereins außerhalb der eigenen Rechnungsfüh-rung ist untersagt.
Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.
4. Buchführung
Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch-führung (HGB) erfolgen.
Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm übertragenden Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich.
Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen Quartalsbericht des Schatzmeisters in der Vor-standssitzung.
Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in alle Belege und Bu-chungsunterlagen zu ermöglichen.
5. Verwendung der Mittel
Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Aus-gaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden.
Der Geschäftsabschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten.
In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausga-ben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist.
Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten.
6. Abrechnungsvorschriften
Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die inner-halb von 6 Monaten, spätestens 2 Wochen vor Ende des Rechnungsjahres vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Kostenpauschalen ohne Einzelnachweis.
Die Abrechnungen sind in schriftlicher Form auf Papier im Format Din A4 vorzunehmen und müssen Angaben enthalten, die dem Schatzmeister eine Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Entsprechende Belege sind beizufügen.
7. Ehrenamtspauschale gem. EStG
Vereinsämter und andere Tätigkeiten von Mitgliedern für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des EStG beschließen. Eine Vergütung von Amateursportlern nach dieser Vorschrift ist ausge-schlossen.
8. Kassenprüfung
Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte
Revisoren zu prüfen. Die Revisoren haben dabei auch die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenfüh-rung, sowie der Belegsammlung, die satzungsmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Zu den Aufga-ben gehört auch die Prüfung der Vermögensverwaltung.
Die Revisoren haben die Pflicht, die Prüfung mindestens 2 Mal im Geschäftsjahr durchzuführen. Das Ergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der Revisoren beschließt die Mitgliederver-sammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
Über jede Prüfung ist durch die gewählten Revisoren mündlich in der Mitgliederversammlung zu berich-ten. Außerdem ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer von 2/3 aller Mitglieder besuchten außeror-dentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die beabsichtigte Beschlussfassung muss aus der Einladung zur Mitgliederversammlung eindeutig ersicht-lich sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Haßloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förde-
rung des Jugendsports in Haßloch zu verwenden hat.
Ein Zusammenschluss mit einem anderen Verein macht die gleichen Mehrheitsverhältnisse wie bei einer
Auflösung des Vereins erforderlich.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.08.2022 beschlossen und tritt mit der Ein-tragung in das Vereinsregister ab diesem Tage in Kraft.
Damit verliert die vorhergehende Fassung ab diesem Tage ihre Gültigkeit.